SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. November 2022BEK 2022 57MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________ AG,Beschwerdeführerin,vertr. durch B.________,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz2.C.________ AG,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,3.Kanton Zürich,vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,4.Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,5.Schweizerische Eidgenossenschaft,vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. März 2022, APD 2021 22);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsidentals Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Steinen wies am 21. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. xx den durch die A.________ AG zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis des zu versteigernden Grundstücks Nr. yy GB Steinen angemeldete Anspruch aus einem Untermietvertrag sowie den Antrag auf Schätzung von Investitionen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies die untere Aufsichtsbehörde am 22. März 2022 im Wesentlichen mit der vorliegend noch interessierenden Begründung ab, allfällige Rückbauverpflichtungen aus den Mietverträgen seien rein persönlicher bzw. obligatorischer Natur respektive belasteten das Grundstück nicht, da ein künftiger Erwerber eine Mehrwertentschädigung mit dem Verlangen einer Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand auf Kosten der Mieter abwenden könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, den Wert ihrer Investitionen in das Mietobjekt bzw. der Rückbaukosten zu ermitteln und in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. In der Stellungnahme zur Beschwerde verlangt das Betreibungsamt deren Abweisung (KG-act. 6).2.Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,Beschwerdeführerin,vertr. durch B.________,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz2.C.________ AG,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,3.Kanton Zürich,vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,4.Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,5.Schweizerische Eidgenossenschaft,vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,
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SchKG-Beschwerde